Satzung der Baum- und Fachwartvereinigung

Heidenheim e. V.

 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Baum- und Fachwartvereinigung Heidenheim e.V.", nachfolgend kurz Vereinigung genannt.

Der Sitz ist in Heidenheim.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2a Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung.

Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins

2b Vergütungen für die Tätigkeit für die Vereinigung

  1. Die Vorstandsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Bei Bedarf können Vorstandsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten

    gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

  1. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vorstandstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Vorstand

    der Vereinigung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

  1. Der Vorstand der Vereinigung ist ermächtigt, für Tätigkeiten für die Vereinigung die

    Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu bestimmen.

    Maßgebend ist die Haushaltslage der Vereinigung.

  1. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter der Vereinigung einen Aufwendungs-

    ersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit

    für die Vereinigung entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten,

    Reisekosten, Porto, Telefon usw.

  1. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb des Geschäftsjahres geltend

    gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen

    und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

  1. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten

    Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

  1. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung der Vereinigung, die vom Vorstand

    erlassen und geändert wird.

3 Ziele der Vereinigung

  • Das Fördern der Gartenkultur - zugleich als Beitrag zur Landschaftsentwicklung,

   Landschaftsgestaltung und Landschaftspflege.

  • Förderung des Liebhaberobstbaus und des landschaftsprägenden Streuobstbaus.
  • Die Nachwuchsförderung für den heimischen Obst- und Gartenbau, Durchführung von

   Fachwartlehrgängen.

  • Die Veranstaltung und Teilnahme an Obstbaulehr- und Leistungsschauen.
  • Das Fördern des Obst- und Gartenbaues mit Arbeiten, die das Gesamtbild der Landschaft

   im Umfeld positiv prägen.

  • Das Fördern des Umweltschutzes.

4 Mitgliedschaft

Die Vereinigung hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die Zweck und Ziel der Vereinigung anerkennen und bereit sind, an der Lösung der gestellten Aufgaben mitzuwirken. Fördernde Mitglieder können außer Einzelpersonen auch Körperschaften (Gemeinden) und sonstige juristische Personen sein.

 

Für den Erwerb der Mitgliedschaft gilt Folgendes:

Um ordentliches Mitglied zu werden, muss gegenüber der Vereinigung der Beitrittswille schriftlich erklärt werden (Beitrittserklärung). Über die Aufnahme entscheidet der Beirat. Eine etwaige Ablehnung muss begründet werden.

Die Beitrittserklärung gilt als Anerkennung der Satzung.    

5 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig und muss spätestens bis zum 30. September dem

  1. Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.

Auf Antrag des 1. Vorsitzenden kann durch den Beirat der Vereinigung der Ausschluss ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied der Satzung zuwiderhandelt, seine Beiträge nicht pünktlich entrichtet oder die Interessen der Vereinigung gröblich verletzt. Gegen den Ausschluss steht dem Betreffenden Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Dem Betroffenen ist bei der nächsten Mitgliederversammlung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

Beim Erlöschen der Mitgliedschaft erlischt gleichzeitig jeder Anspruch an das Vermögen der Baum- und Fachwartvereinigung.

 

 6 Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder

Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Beirates durch den

  1. Vorsitzenden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1 ) Die Mitglieder sind berechtigt,

- sich von der Vereinigung im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben beraten und

  vertreten zu lassen und an allen Veranstaltungen der Vereinigung teilzunehmen.

- Anträge zu stellen. Anträge, die für die Mitgliederversammlung bestimmt sind, müssen   

  acht Tage vorher schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht werden.

- Vergünstigungen der Vereinigung in Anspruch zu nehmen.

- in der Mitgliederversammlung bei Wahlen und Abstimmungen wie im § 9 geregelt

  mitzuwirken.

2) Die Mitglieder sind verpflichtet,

- die Satzung und Beschlüsse der Vereinigung zu beachten.

- sich für die Erfüllung der Aufgaben (vgl. § 3 der Satzung) einzusetzen.

- den Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

 

Die Vereinigung erhebt zur Bestreitung ihrer Aufgaben von ihren Mitgliedern einen Jahresbeitrag. Die jeweilige Höhe des Beitrags beschließt die Mitgliederversammlung.

Der Beitrag ist jährlich per Bankeinzugsverfahren bis spätestens Juli fällig.

 

Datenschutzregelungen werden in der „Freiwilligen Datenschutzerklärung“ und in den „Informationen zum Datenschutz“ festgelegt.

8 Organe der Vereinigung

Organe der Vereinigung sind:

- die Mitgliederversammlung

- der Vorstand

- der Beirat.

9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das beschlussfassende Organ der Vereinigung.

Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt zwei Wochen vorher durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung.

Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen acht Tage vorher schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht werden.

 

Schriftliche Anträge, die keinen Punkt der Tagesordnung betreffen, sind ebenfalls zu behandeln, wenn sie acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingehen.

Jedes Mitglied hat die Möglichkeit, bei der Mitgliederversammlung das Wort zu ergreifen und sich zu den einzelnen Tagesordnungspunkten zu äußern.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von zwei Monaten stattzufinden, wenn ein Drittel der Mitglieder eine solche beantragt oder der Beirat die Einberufung beschließt.

 

Der Mitgliederversammlung obliegt

- die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts sowie des Berichts der

  Kassenprüfer.

- die Entlastung des Vorstandes.

- die Festsetzung der Jahresbeiträge.

- die Wahl des Vorstands und der weiteren Mitglieder des Beirates.

- die Beschlussfassung über schriftliche Anträge.

- die Berufungsentscheidung gegen den Ausschluss.

- die Bestellung von Kassenprüfern.

- die Änderung der Satzung.

 

Sämtliche Beschlüsse mit Ausnahme der Satzungsänderung und der Auflösung der Vereinigung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

Wahlen finden in der Regel geheim statt. Die Mitgliederversammlung bestellt einen Wahlleiter und kann auf dessen Vorschlag mit Stimmenmehrheit eine andere Abstimmungsform beschließen. Dies ist nicht zulässig, sofern mehrere Kandidaten zur Wahl stehen.

10 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus

- dem/der Vorsitzenden,

- dem/der zweiten Vorsitzenden als Stellvertreter/in,

- dem/der Kassier/in,

- dem/der Schriftführer/in,

- dem/der Geschäftsführer/in.

Die Dauer der Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Beide vertreten die Vereinigung einzeln. Er kann bei eiligen Sachen, sofern der Ausschuss vorher nicht gehört werden kann, Anordnungen und Entscheidungen selbst treffen, soweit sie im Sinne der Vereinigung liegen und deren Wohl dienen.

Er beruft und leitet die Mitgliederversammlung, den Ausschuss und die Sitzung des Vorstandes sowie die sonstigen Veranstaltungen der Vereinigung.

Dem Vorsitzenden steht es frei, zu allen Veranstaltungen der Vereinigung im Bedarfsfall Sachverständige beratend hinzuzuziehen.

Der Geschäftsführer erledigt die laufenden Arbeiten der Baum- und Fachwartvereinigung. Er führt auch die fachliche Beratung und Betreuung der Mitglieder durch.

Der beim Landkreis Heidenheim zuständige Kreisfachberater für Garten und Landschafts-pflege soll an der Geschäftsführung beteiligt sein.

11 Beirat

Der Beirat besteht aus den Mitgliedern des Vorstands und mindestens 4 weiteren Mitgliedern. Die weiteren Mitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

Der Beirat beschließt in allen Angelegenheiten der Vereinigung, sofern diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er kann der Mitgliederversammlung Angelegenheiten zur endgültigen Entscheidung vorlegen.

Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend ist. Bei Abstimmung entscheidet der Beirat mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

12 Kassier

Der Kassier überwacht den Einzug der Mitgliedsbeiträge. Die Buchungen der Einnahmen und Ausgaben sind im Kassenbuch laufend vorzunehmen. Er fertigt die Jahresrechnung zur Vorlage bei der Mitgliederversammlung.

13 Kassenprüfer

Zur Prüfung der Rechnungs- und Kassenführung werden zwei Kassenprüfer auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. - § 9

Die Kassenprüfer haben jährlich die Kasse des/der Kassierers/in zu prüfen und darüber in der Mitgliederversammlung zu berichten.

14 Protokolle

Über alle Sitzungen und Versammlungen sind vom/von der Schriftführer/in oder dessen/

deren Beauftragten kurz gefasste Niederschriften zu fertigen, in denen die wesentlichen Vorgänge, insbesondere Anträge und Beschlüsse aufgenommen werden. Die Niederschriften sind vom Schriftführer zu unterzeichnen, Niederschriften der Mitgliederversammlungen zusätzlich vom Versammlungsleitenden.

15 Satzungsänderung

Die Beschlussfassung über Änderung dieser Satzung obliegt der Mitgliederversammlung. Beabsichtigte oder beantragte Änderungen sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.

Die Beschlussfassung erfolgt mit Zwei-Drittel-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

16 Auflösung

Die Auflösung des Vereins ist nur in einer Mitgliederversammlung möglich, die zu diesem Zweck einberufen wird.

Zur Auflösung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Kommt dies nicht zustande, so ist innerhalb von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese beschließt mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Gartenkultur und der Förderung des heimischen Liebhaberobstbaus.

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